Hallo Jens,danke für deinen interessanten Beitrag. Daraus spricht leider (fast) tägliche Praxis...
Bei der weiteren Kommentierung gehe ich davon aus, dass die Schule weiterhin als solche genutzt wird und keine Nutzungs-Umwidmung in irgend ein untergeordnetes Zweck-Gebäude ohne spezielle Anforderungen an den Blitz- und Brandschutz vorgenommen werden soll.
Zunächst ein Lob an den "Brand-Schutzmann" der Gemeinde! Er hat seine von ihm übernommene Verantwortung verstanden und lebt diese. Er hat rechtzeitig die "Notbremse" gezogen.
Die Anforderung, seinerzeit ein fachgerechtes Blitzschutz-System auf der Schule zu errichten und zu betreiben, hatte sicher seinen Sinn (Landesbauordnung, Brandschutz, Personenschutz (Schüler, Lehrer, Eltern und andere Menschen, die sich dort aufhalten,usw.)).
Eine Überbauung einer vorhandenen Blitzschutzanlage führt in nahezu allen Fällen zu deren Nicht-Funktion und Unwirksamkeit. Wer haftet in diesem Fall nach einem "Blitztreffer" für Sach- und Personenschäden? In der Regel derjenige, der den vormals vorhandenen Schutz außer Kraft gesetzt und unwirksam gemacht hat und/oder der dies zugelassen oder veranlasst hat. Dies gilt auch bei einer Überbauung mit einer PV-Anlage.
Also: Bevor irgendwelche Flächemnoptimierungen für die geplante Generatorfläche vorgenommen werden, ist - gegebenenfalls unter Einbeziehung des Auftraggebers der PV-Anlage - eine geeignete Blitzschutz-Fachkraft oder Elektro-Fachkraft hinzuzuziehen, idealerweise der Errichter der Bestandsanlage. In Zusammenarbeit zwischen Blitzschutz-/Elektro-Fachkraft, PV-Planer, PV-Errichter und Blitzschutz-Prüfer ist unter Einbeziehung der relevanten aaRdT eine objektgerechte Fachplanung durchzuführen. Eine auf solche Weise fachgerecht errichtete PV-Anlage wird die obligatorische Inbetriebnahme-Prüfung mängelfrei bestehen können.
Hinweis: Die Wechselrichter sind drehstromseitig mit Fehlerstromschutzschaltern Typ B (Allstrom-sensitiv) in die vorhandene Starkstrom-Infrastruktur einzubinden. Weiterhin sind geeignete Überspannungsschutzeinrichtungen den einschlägigen Errichtungsbestimmungen in DIN VDE 0100-534 folgend zu installieren. Beides wird aus vorgeschobenen Kostenbetrachtungen meist "vergessen".
Jede vom fachgerechten Handeln abweichende Planung, Ausführung und Prüfung - auch, wenn dies hier und da gelebte Praxis geworden sein sollte - kann kein Mangel-freies Gewerk zum Ergebnis haben. Mit allen Konsequenzen.
Auf Wunsch gern weitere Details dazu.
Gruß!
Gerhard Wolff